Fachwerkhaus
Datenbestand: Bauforschung
Objektdaten
Straße: | Nonnenhof |
Hausnummer: | 4 |
Postleitzahl: | 74523 |
Stadt-Teilort: | Schwäbisch Hall |
|
|
Regierungsbezirk: | Stuttgart |
Kreis: | Schwäbisch Hall (Landkreis) |
Wohnplatzschlüssel: | 8127076049 |
Flurstücknummer: | keine |
Historischer Straßenname: | keiner |
Historische Gebäudenummer: | keine |
Lage des Wohnplatzes: |
Kartenansicht (OpenStreetMaps)
Wohnhaus, Badtorweg 6 (74523 Schwäbisch Hall)
Wohnhaus, Im Weiler 26 (74523 Schwäbisch Hall)
Wohnhaus, Klosterstraße 2 (74523 Schwäbisch Hall)
Schloss Rechenberg (74597 Stimpfach, Zum Schloss 7)
Bauphasen
Der mit den zwei oberen Stockwerken umseitig auskragende Fachwerkbau wurde zu Beginn des 16. Jhrs. (d) errichtet, jedoch bereits während der Abzimmerung einer umfassenden Planungsänderung unterworfen.
Von kulturgeschichtlicher Bedeutung ist neben der erwähnten Haustechnik vor allem das 2. Obergeschoss: Die dort weitgehend erfasste Grundrissaufteilung ermöglicht einen seltenen Einblick in die Wohn- und Lebensweise von Einzelpersonen innerhalb einer größeren Gemeinschaft.
Die weitere Nutzung des Gebäudes wird ebenfalls durch die Struktur des 1. Obergeschosses ersichtlich: Hier befanden sich neben einem großen, schmuckvollen und beheizten Raum, der als zentraler Aufenthaltsraum anzusehen ist, weitere Räume mit bisher unbekannter Funktion und Nutzung.
Neben der repräsentativen Halle im Unterstock spiegelt das Wohn- und Wirtschaftshaus einer größeren Gemeinschaft wider, wobei in erster Linie an eine Glaubensgemeinschaft zu denken ist.
(1509 - 1512)
- Dachgeschoss(e)
- Siedlung
- Stadt
- Wohnbauten
- Wohnhaus
Zugeordnete Dokumentationen
- Dendrochronologische Untersuchung
Beschreibung
- Siedlung
- Stadt
- Wohnbauten
- Wohnhaus
Zonierung:
Konstruktionen
Nach Lage der Keller zu urteilen nimmt das Gebäude möglicherweise zwei ältere Hausgrundrisse ein. Die Untersuchung beschränkte sich nur auf das Innengerüst. Weitere wertvolle Informationen sind nach dem Freilegen von Decken- und Wandaufbauten zu erwarten.
Dies gilt in besonderem Maße für das bislang verputzte Außenfachwerk.